1 | Belüftung oder Sauerstoffanreicherung mit gasförmigem Sauerstoff | | |
2 | Thermische Behandlung | | |
3 | Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe | | Die eventuelle Anwendung eines Hilfsstoffs darf in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen. |
4 | Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird | | |
5 | Verwendung von Weinhefen, trocken oder in Weinsuspension | Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein | |
6 | Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Stoffe zur Förderung der Hefebildung, eventuell ergänzt durch einen inerten Träger aus mikrokristalliner Zellulose: | | |
| Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1g/l (ausgedrückt als Salze) (2) bzw. 0,3g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein |
| Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 0,2g/l (ausgedrückt als Salze) (3) und innerhalb der unter Nummer7 vorgesehenen Grenzen |
| Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 0,6 mg/l (ausgedrückt als Thiaminium) bei jeder Behandlung |
7 | Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt | | Grenzwerte (Höchstmenge in dem auf dem Markt angebotenen Erzeugnis) gemäß AnhangI B |
8 | Entschwefelung durch physikalische Verfahren | Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Jungwein | |
9 | Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) | Nur bei Traubenmost, Jungwein, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Weißwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 100g Trockenpräparat je hl |
10 | Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe: Speisegelatine, Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen, Hausenblase, Kasein und Kaliumkaseinate, Eieralbumin, Bentonit, Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung, Kaolinerde, Tannin, pektolytische Enzyme, enzymatische Zubereitung von Betaglucanase. | Bedingungen für die Anwendung von Betaglucanase gemäß Anlage1 | |
11 | Verwendung von Sorbinsäure in Form von Kaliumsorbat | | Höchstmenge an Sorbinsäure im behandelten, auf dem Markt angebotenen Erzeugnis: 200 mg/l |
12 | Verwendung von L(+)-Weinsäure, L-Apfelsäure, DL-Apfelsäure oder Milchsäure für die Säuerung | Bedingungen und Grenzwerte gemäß AnhangV AbschnitteC und D der Verordnung (EG) Nr.479/2008 sowie den Artikeln 11 und13 der vorliegenden Verordnung Spezifikationen für die L(+)-Weinsäure gemäß Anlage2 Absatz2 | |
13 | Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Stoffe für die Entsäuerung: neutrales Kaliumtartrat, Kaliumbikarbonat, Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(-)-Apfelsäure, Kalziumtartrat, L(+)-Weinsäure, eine homogene Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen. | Bedingungen und Grenzwerte gemäß AnhangV AbschnitteC und D der Verordnung (EG) Nr.479/2008 sowie den Artikeln 11 und13 der vorliegenden Verordnung Für die L(+)-Weinsäure unter den Bedingungen von Anlage2 | |
14 | Verwendung von Aleppokiefernharz | Unter den Bedingungen von Anlage3 | |
15 | Verwendung von Heferindenzubereitungen | | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 40g/hl |
16 | Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon | | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 80g/hl |
17 | Verwendung von Milchsäurebakterien | | |
18 | Zusatz von Lysozym | | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt der Zusatz zum Most und zum Wein, darf die kumulierte Menge den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten) |
19 | Zusatz von L-Ascorbinsäure | | Höchstmenge in dem behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein: 250 mg/l (4) |
20 | Verwendung von Ionenaustauschharzen | Nur bei Traubenmost, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist, und unter den Bedingungen von Anlage4 | |
21 | In trockenen Weinen Verwendung von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten | Bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen | In Mengen von höchstens 5%vol des behandelten Erzeugnisses |
22 | Belüftung oder Einleitung von Argon oder Stickstoff | | |
23 | Zusatz von Kohlendioxid | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 7, und9 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen | Bei nicht schäumenden Weinen beträgt die Höchstmenge an Kohlendioxid im behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein 3g/l, und der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck muss bei einer Temperatur von 20°C weniger als 1bar betragen. |
24 | Zusatz von Zitronensäure im Hinblick auf den Ausbau des Weines | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen | Höchstmenge in dem behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein: 1g/l |
25 | Zusatz von Tannin | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen | |
26 | Behandlung von Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat, von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat. | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen unter den Bedingungen von Anlage5 | Bei Kalziumphytat Verwendung bis zu einem Grenzwert von 8g/hl |
27 | Zusatz von Metaweinsäure | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 100 mg/l |
28 | Verwendung von Gummiarabikum | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen | |
29 | Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihrem neutralen Kaliumsalz, um das überschüssige Kalzium niederzuschlagen | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen unter den Bedingungen von Anlage5 | |
30 | Verwendung zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen | Bei Kalziumtartrat Verwendung bis zu einem Grenzwert von 200g/hl |
31 | Verwendung von Kupfersulfat oder Kupfercitrat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Weines | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt |
32 | Zusatz von Karamell gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (5) , zur Verstärkung der Farbe | Nur bei Likörwein | |
33 | Verwendung von mit Allylisothiocyanat getränkten Scheiben aus reinem Paraffin zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre | Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei Wein Zulässig ausschließlich in Italien, solange dies dort nicht gesetzlich verboten ist, und nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20Litern | Im Wein dürfen keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten. |
34 | Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage6 | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 200 mg/l; Rückstände in dem auf dem Markt angebotenen Wein nicht nachweisbar |
35 | Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweißstabilisierung | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen | |
36 | Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage7 | |
37 | Anwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage8 | |
38 | Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost | Unter den Bedingungen von Anlage9 | |
39 | Verwendung von Kalziumalginat oder von Kaliumalginat | Nur zur Bereitung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte | |
40 | Teilweise Entalkoholisierung von Wein | Nur bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage10 | |
41 | Verwendung von Polyvinylimidazol- und Polyvinylpolypyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP) zur Senkung des Kupfer-, Eisen- und Schwermetallgehalts | Unter den Bedingungen von Anlage11 | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt die Verwendung im Most und im Wein, so darf die kumulierte Dosis den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten) |
42 | Zusatz von Carboxymethylcellulose (Cellulosegummi) zur Weinsteinstabilisierung | Nur bei Wein und allen Kategorien von Schaumwein und Perlwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 100 mg/l |
43 | Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage12 | |