Art. 8 32009R0606, Allgemeine Modalitäten für Vermischen und... (2023)

1Belüftung oder Sauerstoffanreicherung mit gasförmigem Sauerstoff2Thermische Behandlung3Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte FilterhilfsstoffeDie eventuelle Anwendung eines Hilfsstoffs darf in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen.4Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird5Verwendung von Weinhefen, trocken oder in WeinsuspensionNur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein6Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Stoffe zur Förderung der Hefebildung, eventuell ergänzt durch einen inerten Träger aus mikrokristalliner Zellulose:
  • Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat

Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von SchaumweinVerwendung bis zu einem Grenzwert von 1g/l (ausgedrückt als Salze) (2) bzw. 0,3g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein
  • Zusatz von Ammoniumbisulfit

Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, JungweinVerwendung bis zu einem Grenzwert von 0,2g/l (ausgedrückt als Salze) (3) und innerhalb der unter Nummer7 vorgesehenen Grenzen
  • Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat

Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von SchaumweinVerwendung bis zu einem Grenzwert von 0,6 mg/l (ausgedrückt als Thiaminium) bei jeder Behandlung7Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genanntGrenzwerte (Höchstmenge in dem auf dem Markt angebotenen Erzeugnis) gemäß AnhangI B8Entschwefelung durch physikalische VerfahrenNur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Jungwein9Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle)Nur bei Traubenmost, Jungwein, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und WeißweinVerwendung bis zu einem Grenzwert von 100g Trockenpräparat je hl10

Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:

Bedingungen für die Anwendung von Betaglucanase gemäß Anlage111Verwendung von Sorbinsäure in Form von KaliumsorbatHöchstmenge an Sorbinsäure im behandelten, auf dem Markt angebotenen Erzeugnis: 200 mg/l12Verwendung von L(+)-Weinsäure, L-Apfelsäure, DL-Apfelsäure oder Milchsäure für die Säuerung

Bedingungen und Grenzwerte gemäß AnhangV AbschnitteC und D der Verordnung (EG) Nr.479/2008 sowie den Artikeln 11 und13 der vorliegenden Verordnung

Spezifikationen für die L(+)-Weinsäure gemäß Anlage2 Absatz2

13

Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Stoffe für die Entsäuerung:

  • neutrales Kaliumtartrat,

  • Kaliumbikarbonat,

  • Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(-)-Apfelsäure,

  • Kalziumtartrat,

  • L(+)-Weinsäure,

  • eine homogene Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen.

Bedingungen und Grenzwerte gemäß AnhangV AbschnitteC und D der Verordnung (EG) Nr.479/2008 sowie den Artikeln 11 und13 der vorliegenden Verordnung

Für die L(+)-Weinsäure unter den Bedingungen von Anlage2

14Verwendung von AleppokiefernharzUnter den Bedingungen von Anlage315Verwendung von HeferindenzubereitungenVerwendung bis zu einem Grenzwert von 40g/hl16Verwendung von PolyvinylpolypyrrolidonVerwendung bis zu einem Grenzwert von 80g/hl17Verwendung von Milchsäurebakterien18Zusatz von LysozymVerwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt der Zusatz zum Most und zum Wein, darf die kumulierte Menge den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten)19Zusatz von L-AscorbinsäureHöchstmenge in dem behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein: 250 mg/l (4) 20Verwendung von IonenaustauschharzenNur bei Traubenmost, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist, und unter den Bedingungen von Anlage421In trockenen Weinen Verwendung von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthaltenBei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten ErzeugnissenIn Mengen von höchstens 5%vol des behandelten Erzeugnisses22Belüftung oder Einleitung von Argon oder Stickstoff23Zusatz von KohlendioxidBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 7, und9 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten ErzeugnissenBei nicht schäumenden Weinen beträgt die Höchstmenge an Kohlendioxid im behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein 3g/l, und der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck muss bei einer Temperatur von 20°C weniger als 1bar betragen.24Zusatz von Zitronensäure im Hinblick auf den Ausbau des WeinesBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten ErzeugnissenHöchstmenge in dem behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein: 1g/l25Zusatz von TanninBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen26

Behandlung

  • von Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat,

  • von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat.

Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen unter den Bedingungen von Anlage5Bei Kalziumphytat Verwendung bis zu einem Grenzwert von 8g/hl27Zusatz von MetaweinsäureBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten ErzeugnissenVerwendung bis zu einem Grenzwert von 100 mg/l28Verwendung von GummiarabikumBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen29Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihrem neutralen Kaliumsalz, um das überschüssige Kalzium niederzuschlagenBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen unter den Bedingungen von Anlage530

Verwendung zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins

  • von Kaliumbitartrat oder Kaliumhydrogentartrat,

  • von Kalziumtartrat.

Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten ErzeugnissenBei Kalziumtartrat Verwendung bis zu einem Grenzwert von 200g/hl31Verwendung von Kupfersulfat oder Kupfercitrat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des WeinesBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten ErzeugnissenVerwendung bis zu einem Grenzwert von 1g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt32Zusatz von Karamell gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (5) , zur Verstärkung der FarbeNur bei Likörwein33Verwendung von mit Allylisothiocyanat getränkten Scheiben aus reinem Paraffin zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre

Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei Wein

Zulässig ausschließlich in Italien, solange dies dort nicht gesetzlich verboten ist, und nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20Litern

Im Wein dürfen keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten.34Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleistenBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage6Verwendung bis zu einem Grenzwert von 200 mg/l; Rückstände in dem auf dem Markt angebotenen Wein nicht nachweisbar35Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und EiweißstabilisierungBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen36Behandlung durch Elektrodialyse zur WeinsteinstabilisierungBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage737Anwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im WeinBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage838Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und TraubenmostUnter den Bedingungen von Anlage939

Verwendung

  • von Kalziumalginat oder

  • von Kaliumalginat

Nur zur Bereitung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte40Teilweise Entalkoholisierung von WeinNur bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage1041Verwendung von Polyvinylimidazol- und Polyvinylpolypyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP) zur Senkung des Kupfer-, Eisen- und SchwermetallgehaltsUnter den Bedingungen von Anlage11Verwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt die Verwendung im Most und im Wein, so darf die kumulierte Dosis den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten)42Zusatz von Carboxymethylcellulose (Cellulosegummi) zur WeinsteinstabilisierungNur bei Wein und allen Kategorien von Schaumwein und PerlweinVerwendung bis zu einem Grenzwert von 100 mg/l43Behandlung mit Kationenaustauschern zur WeinsteinstabilisierungBei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in AnhangIV Nummern1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und16 der Verordnung (EG) Nr.479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage12

References

Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Trent Wehner

Last Updated: 08/28/2023

Views: 6061

Rating: 4.6 / 5 (56 voted)

Reviews: 95% of readers found this page helpful

Author information

Name: Trent Wehner

Birthday: 1993-03-14

Address: 872 Kevin Squares, New Codyville, AK 01785-0416

Phone: +18698800304764

Job: Senior Farming Developer

Hobby: Paintball, Calligraphy, Hunting, Flying disc, Lapidary, Rafting, Inline skating

Introduction: My name is Trent Wehner, I am a talented, brainy, zealous, light, funny, gleaming, attractive person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.